Akademie Völker und Kulturen: Menschenwürde und Christenrechte

Deutschland

08. Nov 2024

Der Kirchenrechtler Prof. Dr. Matthias Pulte von der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz referierte am 8. November 2024 in Sankt Augustin zum Begriff der Menschenwürde aus christlicher und kirchenrechtlicher Sicht.

Akademie Völker und Kulturen: Menschenwürde und Christenrechte

Den Vortrag im Rahmen der Reihe Akademie Völker und Kulturen besuchten etwa 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Prof. Pulte nahm seinen Ausgangspunkt bei einigen grundlegenden Überlegungen zum Verhältnis der Kirche zu Rechten. Die Kirche kann nämlich nicht selbst festlegen, nach welchen Rechten sie sich organisiert, sondern ist dabei auf ihren göttlichen Ursprung verwiesen, was beim Staat und seinem Grundgesetz anders ist. Deswegen gab es im Lauf der Kirchengeschichte teilweise recht ambivalente Haltungen zu Menschenrechten.

Die katholische Kirche unterscheidet zwischen Menschenrechten, die universell gelten und anerkannt werden, und Christenrechten, die sich auf das innerkirchliche Leben der Gläubigen beziehen. Die Wahrnehmung der Rechte setzt voraus, dass in der Kirche die Möglichkeiten geschaffen werden, solche Rechte auch auszuüben. Im Vortrag zählte Prof. Pulte eine Reihe von Rechten auf, die die Christen in der Kirche haben. Beispielweise gilt das grundlegende Recht auf Glaubensfreiheit, das Recht auf Taufe und Ehe, das Recht auf den Schutz des guten Rufs und der Intimsphäre. Diese und viele andere Rechte sind ausführlich im kirchlichen Gesetzbuch aufgelistet und beschrieben.

Rechte und Pflichten

Mit den Rechten gehen immer auch Pflichten einher. So entspricht zum Beispiel dem Recht auf Glaubensfreiheit eine Pflicht des Gläubigen, sich um den richtigen Glauben zu bemühen und ihn zu erkennen; Glaubensfreiheit ist also keine Beliebigkeit in Glaubensfragen, sondern fordert vom Gläubigen die verantwortliche Suche nach der Wahrheit. In den Zusammenhang dieser Glaubensfreiheit kann man auch das Recht auf Forschungsfreiheit besonders auch in der Theologie stellen. Eine Folge davon ist, dass heute nicht mehr eine kirchliche Druckerlaubnis von theologischen Werken eingeholt werden muss, wie das vor Jahrzehnten noch der Fall war.

Die Christenrechte in der Kirche gehen in vielen Bereichen von einer grundsätzlichen Gleichheit aller Gläubigen aus, sie betrifft also höchste Amtsträger genauso wie einfache Gläubige. Diese Gleichheit wird zurzeit im Zusammenhang mit der Synodalität in der Kirche immer wieder angesprochen und sie ergibt sich aus der Taufe, die für alle Kirchenmitglieder in gleicher Weise gilt.

Recht auf apostolische Tätigkeit

In diesen Bereich von Christenrechten gehört auch das Recht auf apostolische Tätigkeit, zum Beispiel, sich zu Glaubensfragen zu treffen, gemeinsam zu beten usw. Dieses Recht kann von keinem Amtsträger behindert werden, führte Prof. Pulte aus.

Im Gespräch nach seinem Vortrag machte Prof. Pulte deutlich, dass manche aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen, wie etwa im Zusammenhang mit Ämtern für Frauen, das Recht gar nicht gefragt ist, sondern hier Klärungen im Glaubensverständnis gefragt sind: Wenn die Kirche ihren Glauben feststellt, dass Frauen ein Amt übernehmen können, wird das Recht dann problemlos folgen. Das Recht ist also immer erst eine Klärung und Feststellung dessen, was eine Gemeinschaft glaubt und kann nicht dafür herhalten, Glaubensentwicklungen zu behindern.

Text und Bild: Christian Tauchner SVD

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